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Crowdfinance

11. September 2023
11.09.2023 – ECSP-Verordnung harmoniert Regeln für Crowdfunding-Dienstleister

Crowdfunding etabliert sich zunehmend als alternative Finanzierungsform: Anleger können sich mit überschaubaren Beträgen an attraktiven Projekten beteiligen, kleinen und mittleren Unternehmen wird der Zugang zu Kapital erleichtert. Spezialisierte Crowdfunding-Plattformen bringen Projektinitiatoren und interessierte Anleger im Internet zusammen. EU-einheitliche Rahmenbedingungen fehlten allerdings bislang. Die neue ECSP-Verordnung schafft nun Klarheit, was die Betriebsbedingungen für Crowdfunding-Plattformen betrifft – stellt aber hohe Anforderungen an Plattformbetreiber, die unter dem ECSP-Regime agieren wollen.

 

Einheitlicher Rechtsrahmen soll Crowdfunding im EU-Binnenmarkt erleichtern

In einigen EU-Mitgliedstaaten gab es bereits Crowdfunding-Regelungen, die sich teils jedoch deutlich unterschieden. Wollten Crowdfunding-Dienstleister bisher in anderen EU-Staaten tätig werden, benötigten sie eine Erlaubnis nach den jeweiligen nationalen Vorschriften, was grenzüberschreitende Schwarmfinanzierungen erheblich erschwerte und Kosten unnötig in die Höhe trieb. Ziel der neuen Verordnung für European Crowdfunding Service Provider (Verordnung (EU) 2020/1503 – ECSP-VO) ist es, die Crowdfunding-Regeln EU-weit zu vereinheitlichen, um bestehende Hindernisse im europäischen Binnenmarkt abzubauen, die angestrebte Kapitalmarktunion zu verwirklichen und transparente Standards zur Stärkung des nachhaltigen Anlegerschutzes zu setzen.

 

Schwarmfinanzierungs-Dienstleister benötigen ab sofort EU-Lizenz

Mit der ECSP-Verordnung benötigen Crowdfunding-Plattformen, die Emittenten und Anleger zusammenbringen möchten, eine EU-weit gültige Lizenz. Zuständig für die Erteilung dieser Lizenz sind die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in Deutschland also die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen BaFin. Nach ECSP-VO lizenzierte Plattformen dürfen Anlegerinvestitionen in Form von unbedingt rückzahlbaren Darlehen vermitteln, aber auch übertragbare Wertpapiere platzieren – herkömmliche physische Wertpapiere genauso wie tokenisierte Werte, die in digitaler Form über eine Blockchain abgesichert sind. Die Lizenzpflicht gilt also für kreditbasierte Schwarmfinanzierung („Crowdlending“) genauso wie für anlagebasierte Formen („Crowdinvesting“).

 

Grenze der ECSP: 5 Mio. Euro Emissionsvolumen

Die ECSP-Verordnung soll Crowdfunding-Dienstleistern EU-weite Aktivitäten ermöglichen, aber auch ein angemessenes Risikomanagement sicherstellen. Für Crowdfunding bis zu einem Volumen von 5 Mio. Euro – summiert je Projektträger über die letzten 12 Monate gilt die ECSP. Für die Emissionen ist dann lediglich ein standardisiertes Anlegerbasisinformationsblatt erforderlich. Dieses Informationsblatt wird vom Projektträger erstellt und über die Plattform veröffentlicht. Eine Prüfung durch die BaFin ist nicht erforderlich.

 

Umfangreiche Vorgaben zu Anlegerschutz und Geschäftsprozessen

Nach der neuen Verordnung sind umfangreiche Vorgaben zum Anlegerschutz einzuhalten. Anlageziele, Risikoverständnis, Vermögens- und Einkommensverhältnisse interessierter Investoren sind nach festgelegten Kriterien abzufragen, insbesondere unerfahrene Anleger sind deutlich vor Verlustgefahren zu warnen. Verwaltet ein Schwarmfinanzierungsdienstleister ein Kreditportfolio im Auftrag des Anlegers, sind umfangreiche Prüfungs- und Dokumentationspflichten zu erfüllen. Ausdrücklich erlaubt sind Auto-Invest-Funktionen, die nach vom Anleger definierten Kriterien wie Zinssatz, Laufzeit, Rating oder Sicherheiten automatisch in entsprechende Kreditprojekte investieren, bis die gewünschte Portfoliogröße erreicht ist.

 

Wir begleiten Sie bei der Umsetzung der ECSP-Verordnung

Insgesamt stellt die ECSP-Verordnung Crowdfunding-Dienstleister vor zahlreiche neue Herausforderungen. „Im Regelfall ist eine Anpassung der digitalen Geschäftsprozesse und der Organisationsstruktur erforderlich, dabei sind umfangreiche rechtliche Vorgaben hinsichtlich Anlegerschutz und Risikomanagement einzuhalten“, erläutert Björn Katzorke, Gründer und Geschäftsführer der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Katzorke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Betreiber von Crowdfunding-Plattformen benötigen aktuell sorgfältige Beratung, um die Umsetzung der neuen EU-rechtlichen Anforderungen zuverlässig sicherzustellen. Das Expertenteam der Katzorke Rechtsanwaltsgesellschaft begleitet Crowdfunding-Dienstleister in allen Implementierungsphasen. Gerne unterstützen wir auch Sie in rechtlichen Fragen rund um das Thema Crowdfunding – nehmen Sie jetzt unverbindlich Kontakt mit uns auf:

 

Telefon: 0551 288 79 100 / E-Mail: kanzlei@prospektrecht.de