Skip to main content
Alle

11. Dezember 2019
Das Kryptoverwahrgeschäft als neue Finanzdienstleistung nach dem KWG

Als neue Finanzdienstleistung wird am 01. Januar 2020 das Kryptoverwahrgeschäft in das Kreditwesengesetz (KWG) aufgenommen. Rechtliche Grundlage ist das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur vierten EU-Geldwäscherichtlinie. 

Kryptoverwahrung ist die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln (sog. Private Keys). Betroffen von der neuen Finanzdienstleistung sind insbesondere Anbieter von sog. „Wallets“, in denen Kryptowerte verwahrt werden. Aber auch Emittenten von Kryptowerten müssen die von Ihnen gewählte Emissionsstruktur prüfen. Eine Verwaltung der Private Keys für den Anleger wird nunmehr erlaubnispflichtig. Zu den Kryptowerten zählen neben den Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether auch Token. Am deutschen Kapitalmarkt haben insbesondere Security Token Bedeutung für die Unternehmensfinanzierung erlangt, die mit einer nachrangigen Anleihe vergleichbar sind.

Übergangsvorschrift für das Kryptoverwahrgeschäft

Das KWG beinhaltet für das Kryptoverwahrgeschäft eine Übergangsvorschrift. Für Unternehmen, die bereits in 2019 das Kryptoverwahrgeschäft erbracht haben, bis zum 31. März 2020 der BaFin die Absicht anzeigen, einen Erlaubnisantrag zu stellen und diesen Erlaubnisantrag bis zum 30. November 2020 einreichen, gilt die Erlaubnis zunächst als erteilt.