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Crowdfinance

3. Juli 2024
03.07.2024 – Gericht fällt aktuelles Urteil zum Crowdfunding

Gericht fällt aktuelles Urteil zum Crowdfunding

Das Konzept des Crowdfunding ist vergleichsweise neu – und dementsprechend häufig Gegenstand gerichtlicher Klärung. In einem aktuellen Fall entschied das OLG Frankfurt am Main über die Interessenverflechtung zwischen einem Immobilienentwickler und einer von ihm kontrollierten Crowdfunding-Plattform.

Interessenverflechtung von Emittent und Vertriebsplattform unzulässig

Beklagte des Rechtsstreits war eine Crowdfunding-Plattform, die ausschließlich Investmentanteile eines bestimmten Immobilienentwicklers angeboten hat. Die Mindestanlagesumme betrug 200 Euro. Obwohl der Immobilienentwickler gesellschaftsrechtlich nicht an der Plattform beteiligt war, warb der Plattformbetreiber damit, „hauseigene Crowdinvesting-Plattform“ des Emittenten zu sein, dabei nutzte er auch dessen Marke. Der Immobilienentwickler besaß zudem das alleinige Vorschlagsrecht für die auf der Plattform angebotenen Investments und der Plattformbetreiber leitete einen bedeutenden Teil der Vermittlungsgebühren an ihn weiter.

Schutzinteresse der Anleger ist verletzt

Das OLG Frankfurt a. M. sah in dieser Zusammenarbeit eine nach § 2a Abs. 5 VermAnlG unzulässige Interessenverflechtung, die dem Schutzinteresse der Anleger entgegenstehe und der Sache nach auf einen Eigenvertrieb hinauslaufe. Es sei dazu nicht zwingend notwendig, dass eine Verflechtung rechtlicher Art vorliegt, auch eine tatsächliche Interessenverflechtung könne ausreichend sein. Diese sei gegeben, wenn – wie im verhandelten Fall – die Vertriebsplattform nicht selbst über die Aufnahme von Angeboten des Emittenten entscheiden könne. Der Vertrieb von Vermögensanlagen über eine solche Eigenvertriebsplattform sei daher unzulässig (Urt. v. 19.5.2022, Az. 6 U 251/21).

„Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen für ähnliche Plattformmodelle,“ erklärt Björn Katzorke, Geschäftsführer der gleichnamigen Kanzlei für Kapitalmarktrecht. „Es stellt klar, dass eine tatsächliche Interessenverflechtung genügt, um eine Plattform als unerlaubten Eigenvertrieb einzustufen. Dadurch wird sichergestellt, dass Crowdfunding-Plattformen nicht als verlängerter Arm einzelner Emittenten fungieren können.“

Kanzlei Katzorke berät rund um alle Kapitalmarktfragen

Das sich stetig weiterentwickelnde Kapitalmarktrecht stellt Betreiber von Crowdfunding-Plattformen ebenso wie emittierende Unternehmen vor zahlreiche neue Herausforderungen. Die Katzorke RA GmbH bietet sachkundige Beratung rund um alle Kapitalmarktfragen und steht ihren Mandanten bei komplexen Rechtsfragen zuverlässig zur Seite, insbesondere im Bereich der neuen Technologien und alternativen Finanzierungswege. Sie wollen mehr erfahren oder haben konkrete Fragen? Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf!

Telefon: 0551 28879100 / E-Mail: kanzlei@prospektrecht.de