Ertragsteuerliche Behandlung von Genussrechtskapital: BMF-Schreiben schafft Klarheit
Genussrechtskapital als Finanzierungsquelle für wachstumsorientierte Unternehmen wird immer beliebter, insbesondere im Bereich der tokenisierten Investments in innovative Technologien. Genussrechte ermöglichen nicht nur die flexible Kapitalbeschaffung in allen Wachstumsphasen, sondern auch die angemessene Beteiligung von Investoren am Geschäftserfolg, während die Kontrolle voll beim Unternehmen bleibt. Unsicherheit bestand bisher darüber, inwieweit Genussrechte ertragssteuerlich dem Eigenkapital oder Fremdkapital zuzuordnen sind. In einem Schreiben hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) jetzt dazu Stellung genommen.
Genussrechte: Steuerbilanziell Eigenkapital oder Fremdkapital?
Genussrechtskapital als mezzanines Finanzierungsinstrument kann je nach Ausgestaltung Merkmale von Eigenkapital wie auch von Fremdkapital aufweisen. Die bilanzielle Zurechnung zum Eigenkapital stärkt die Eigenkapitalquote und damit die Stabilität und Bonität des Unternehmens. Auch die Zuordnung zum Fremdkapital kann Vorteile haben, vor allem mit Blick auf die unternehmerische Unabhängigkeit und die Risikobegrenzung für die Investoren. Das BMF stellt in seinem Schreiben nun klar: Die steuerbilanzielle Zuordnung zum Eigenkapital ist grundsätzlich nur zulässig, wenn das Genussrechtskapital von einem Anteilseigner oder einer ihm nahestehenden Person eingebracht wird. Die Kapitalüberlassung von fremden Dritten ist ertragssteuerlich in jedem Fall als Fremdkapital zu behandeln. Unabhängig von einem Ausweis als Verbindlichkeit in der Bilanz sind gezahlte Vergütungen auf Genussrechtskapital, das steuerbilanziell Fremdkapital darstellt, abzugsfähige Betriebsausgaben.
Rückzahlungsverpflichtung ist entscheidendes Kriterium
Bei Überlassung von Genussrechtskapital durch einen Anteilseigner ist für die steuerbilanzielle Einordnung entscheidend, ob eine Rückzahlungsverpflichtung besteht oder nicht. Hier ist darauf abzustellen, ob die Beteiligten ernstlich von einer Kapitalüberlassung lediglich auf Zeit ausgehen (dann steuerlich Fremdkapital) oder das Genusskapital auf Dauer in das Vermögen der Gesellschaft übergehen soll (dann steuerlich Eigenkapital). Kommt das Genussrechtskapital von einem fremden Dritten, ist es steuerlich in jedem Fall Fremdkapital, selbst wenn es nach handelsrechtlichen Kriterien (Nachrangigkeit, langfristige Überlassung, erfolgsabhängige Vergütung, Verlustbeteiligung in voller Höhe) als Eigenkapital anzusetzen ist. Auch bei Kapitalgewährung in der Unternehmenskrise ist Genussrechtskapital grundsätzlich als Fremdkapital zu qualifizieren. Die bloße Tatsache, dass der Schuldner vermögenslos ist, rechtfertigt nicht automatisch die Einstufung als Eigenkapital.
Kapitalmarktrecht-Kanzlei Katzorke berät Emittenten umfassend
Die Ausgestaltung von Genussrechtskapital lässt vertraglich nach wie vor große Spielräume zu. „Das aktuelle BMF-Schreiben regelt neben der steuerbilanziellen Zuordnung zahlreiche weitere Details, insbesondere zur Abgrenzung des Genussrechts zur stillen Gesellschaft und zum partiarischen Darlehen. Emittenten von Finanzierungsinstrumenten sollten hier unbedingt sachkundige Beratung in Anspruch nehmen“, rät Fachanwalt Björn Katzorke, Gründer und Geschäftsführer der gleichnamigen Kanzlei für Kapitalmarktrecht, die wachstumsorientierte Unternehmen bei der Emission innovativer Kapitalmarktinstrumente umfassend berät und begleitet. (BMF-Schreiben vom 11.04.2023 zur ertragsteuerlichen Behandlung von Genussrechtskapital, GZ IV C 6 – S 2133/19/10004 :002, DOK 2023/0346919).
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