Gericht stoppt „grüne“ Fondswerbung
Immer mehr Anleger bevorzugen umwelt- und klimafreundliche Investments. Zwei Urteile verdeutlichen, wie sensibel die Rechtsprechung auf irreführende Umweltschutzversprechen reagiert. Achtung: Emittenten von Kapitalanlagen sollten sich der strikten rechtlichen Vorgaben für umweltbezogene Marketingaussagen bewusst sein.
LG Stuttgart untersagt spekulatives CO₂-Versprechen
Im ersten Fall klagte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erfolgreich gegen eine Fondsgesellschaft, die einen Alternativen Investmentfonds mit irreführenden Aussagen zum Klimaschutz bewarb. Die Behauptung, eine Fondsanlage von 10.000 € könne den persönlichen CO₂- Ausstoß um 3,5 Tonnen reduzieren, sei zu spekulativ, um sie als gesicherte Einsparung zu bewerben, so das Landgericht Stuttgart. Auch die in der Werbung für den Fonds verwendeten Begriffe wie „umweltschonend“ und „umweltfreundlich“ seien unklar und könnten Verbraucher täuschen, denn die tatsächliche Umweltverträglichkeit des Fonds liege nur geringfügig über dem Durchschnitt anderer Anlageportfolios (LG Stuttgart, Urteil v. 10.1.2022, 36 O 92/21 KfH).
Strenger Maßstab für Aussagen zum Umweltschutz
Im zweiten Urteil ging es um denselben Fonds. Das Gericht untersagte hier die Werbeaussage, der Fonds habe eine „messbare ökologische Wirkung“ in Bezug auf den Klimaschutz. Verbraucher müssten in diesem Fall aufgeklärt werden, wie die Berechnung konkret erfolgt, so das Urteil. Die Berechnungsmethode sei von der Fondsgesellschaft jedoch nicht hinreichend klar und verständlich dargelegt worden. Auch die Werbung mit dem von einer Ratingagentur vergebenen „Scope-Award“ wurde der Fondsgesellschaft untersagt. In der Werbung habe die Fondsgesellschaft nicht angegeben, wo sich der Verbraucher über die Hintergründe der angeblichen Preisverleihung informieren kann (LG Stuttgart, Urteil v. 16.01.2023, 35 O 97/22 KfH).
Beratung zur Kommunikation im Kapitalmarktrecht
Die beiden Urteile verdeutlichen die wachsende Sensibilität der Rechtsprechung in Bezug auf Umweltschutzversprechen bei Alternativen Investmentfonds. „Fondsgesellschaften sollten sich der strengen Vorgaben bewusst sein, die an umweltbezogene Marketingaussagen gestellt werden. Insbesondere Aussagen zu Nachhaltigkeit und Klimaschutz müssen transparent und belegbar sein“, erläutert Björn Katzorke, Gründer und Geschäftsführer der Katzorke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei unterstützt Emittenten von Fonds, Wertpapiere und Vermögensanlagen umfassend in allen juristischen Fragen, insbesondere auch zu den gesetzlichen Regularien im Bereich Prospekterstellung und Kommunikation.
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